Ortsgemeinde Reichweiler
 

Informationen zum Coronavirus SARS CoV-2

Aktuelle Verordnung

Die aktuellen Corona-Regeln vom Land Rheinland-Pfalz im Überblick.

Die aktuellen Rechtgrundlagen bezüglich Corona.


23.11.2021 - Achtundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz.

Am Mittwoch, 24.11.2021 tritt die Achtundzwanzigste Corona Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz in kraft. Da sich die Corona Rechtslage sich momentan kontinuierlich ändert, werden wir nicht mehr auf jede einzelne Änderung hinweisen. Der aktuelle Stand und Rechtsgrundlagen finden Sie bitte in beiden oben genannten Links.


30.09.2021 - Sechsundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz, 2. Änderungsverordnung.

Am Sonntag, 10.10.2021 tritt die zweite Änderungsverordnung zur Sechsundzwanzigsten Corona Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz in kraft.


12.09.2021 - Sechsundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz.

Das Land Rheinland-Pfalz verordnet ab sofort die Sechsundzwanzigste Corona Bekämpfungsverordnung. Hier finden Sie die Erste Änderungsverordnung zur Sechsundzwanzigsten Corona Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz. Hier finden Sie die Begründung zur Sechsundzwanzigsten Corona Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz.


19.08.2021 - Fünfundzwanzigste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz.

Das Land Rheinland-Pfalz verordnet ab sofort die Fünfundzwanzigste Corona Bekämpfungsverordnung. Hier finden Sie die Begründung zur fünfundzwanzigsten Corona Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz.


14.07.2020 - Änderung der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz.

Das Land Rheinland-Pfalz verordnet ab sofort die Zweite Landesverordnung zur Änderung der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung.

Bitte beachten Sie auch die Vierte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die stufenweise Wiederaufnahme des Betriebs von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Einrichtungen sowie von Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken. (Entschuldigung für den sperrigen Titel!)

Es gelten folgende Hygienekonzepte:


19.06.2020 - Zehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz.

Das Land Rheinland-Pfalz verordnet ab sofort die Zehnte Corona Bekämpfungsverordnung.


04.05.2020 - Die Spielplätze dürfen ab dem 05. Mai 2020 wieder genutzt werden.

Laut der 5. Corona- Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz § 4 Absatz 7 dürfen die Spielplätze unter bestimmten Voraussetzungen wieder genutzt werden:

  1. Alleine
  2. Zusammen mit Personen, mit dem man in einer Wohnung wohnt (=Eltern, bzw. Angehörigedes eigenen Hausstandes
  3. Mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person
Ansonsten ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Bitte beachten Sie hierzu die Hinweisschilder!


23.03.2020 - Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Das Land Rheinland-Pfalz verordnet ab sofort folgende Restriktionen:

  • Teil 1: Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen, Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum
  • Teil 2: Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen
  • Teil 3: Entfall von Unterricht und Betreuungsangeboten
  • Teil 4: Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen
Hier lesen Sie die genaue Modalitäten.


Allgemeine Informationen

Ausbreitung verlangsamen

Stecken sich zu viele Menschen gleichzeitig in einem kurzen Zeitraum an, wird unser Gesundheitssystem sehr stark belastet. Wie kann jeder einzelne und jede einzelne von uns zu einer flacheren Kurve beitragen?

  • Hände waschen, in die Armbeuge niesen und Abstand zu erkrankten Personen halten.
  • Besonders ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen sollten sich schützen und geschützt werden.
  • Generell hilft weniger Kontakt zu anderen Menschen. Das heißt z.B., Reisen, Veranstaltungen oder den ÖPNV wenn möglich zu (ver-)meiden.


Hygienetipps

Einfache Hygienemaßnahmen tragen im Alltag dazu bei, sich und andere zu schützen. Mehr bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.



Gefährdete Personen schützen

Menschen ab ca. 50-60 Jahre, mit Vorerkrankungen und/oder Immungeschwächte haben nach bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf der durch das Coronavirus ausgelösten Lungenkrankheit Covid19. Was hilft?

  • Handhygiene, Husten/Nies-Etikette, Abstandhalten, keine enge Begrüßungsrituale (Umarmungen, Händeschütteln)
  • Kontakt reduzieren: Telefon und Internet, Risikopersonen sollten soweit es möglich ist, zu Hause bleiben.
  • Gesonders gefährdeten Personen aus Bekanntenkreis und Nachbarschaft helfen, wie einkaufen gehen.
  • Für Alten- und Pflegeheime: Besuche reduzieren, Gemeinschaftsaktivitäten einschränken.

Mehr Infos und die kompletten "Empfehlungen für Personengruppen mit erhöhtem Risiko" hier.


Wissenswertes

Der beste Schutz vor einer Infektion ist nach wie vor regelmäßiges Hände waschen, nicht ins Gesicht fassen und Abstand zu Kranken halten. Mehr auf der Seite des Robert-Koch-Instituts.



Allgemeinverfügung Landkreis Kusel zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS CoV 2 Infektionen in Rheinland Pfalz

Das neuartige Coronavirus SARS CoV 2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Deshalb sind erhöhte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung erforderlich.

Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind:
    1. alle Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
    2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
    3. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
    4. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
    5. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanla-gen, Schwimm und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
    6. Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet Center,
    7. Spielplätze.
  2. Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wo-chenmärkte, Abhol und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitäts-häuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau--, Gartenbau und Tierbe-darfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtun-gen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene (z.B. Bereitstellung von Desinfektions-mittel) und zur Steuerung des Zutritts, um Warteschlangen zu vermeiden (z.B. Einlasskontrollen). Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihre Tätig-keit ausüben, sofern sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen gewährleisten können. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet.
  3. Der Zugang zu Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels ist zu be-schränken und nur unter der Auflage zulässig, dass Hygienevorschriften ein-gehalten und Hinweise ausgehängt werden, die Besucherzahl reglementiert wird und Abstände zwischen den Tischen 2 Meter betragen. Die Öffnungszei-ten von Restaurants und Speisegaststätten werden auf 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr begrenzt.
  4. Übernachtungsangebote im Hotelgewerbe sind nur zu notwendigen und aus-drücklich nicht zu touristischen Zwecken zulässig.
  5. Verboten sind
    1. Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport und Freizeiteinrichtun-gen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Mu-sikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtun-gen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen,
    2. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
  6. Veranstaltungen sind untersagt. Ein Ausnahmevorbehalt ist nicht zulässig
  7. Die Maßnahmen nach Ziff. 1 bis 6 gelten ab 18. März 2020, 0:00 Uhr.
  8. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.
  9. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
  10. Die Maßnahmen sind bis 19. April 2020 befristet.

Begründung

Vor dem Hintergrund der weiter steigenden Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der sehr dynamischen Entwicklung ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbreitungsdynamik zu unterbrechen. Die Maßnahmen des Erlasses sind zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen.

Die Kreisordnungsbehörden haben als zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung von SARS CoV 2 getroffen werden.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS CoV 2 über Tröpfchen, z.B. durch Husten, Niesen, und durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch zu Mensch kommen.

Rheinland Pfalz grenzt an mehrere Risikogebiete bzw. besonders betroffene Gebiete (im Norden Kreis Heinsberg, Nordrhein Westfalen, im Süden an das Departement Grand Est), in denen die Krankheit besonders häufig auftritt.

Bei größeren Menschenansammlungen lässt sich die Gefahr einer Virusübertragung angesichts des aktuellen Verlaufs an Infektionen mit SARS CoV 2 nicht sicher beurteilen. Dafür spricht die heterogene, nicht vollständig zu überblickende Zusammensetzung und Herkunft der Teilnehmenden sowie die bei solchen Menschenansammlungen regelmäßig zu befürchtende Durchmischung und Nähe der Teilnehmenden. Darüber hinaus wird bei einer höheren Teilnehmerzahl eine vollständige und zuverlässige Erfassung der für eine etwaige Rückverfolgung der Teilnehmenden notwendigen persönlichen Daten schwer zu gewährleisten sein.

Zu Ziff. 1 5

Die Maßnahmen sind erforderlich, da damit zu rechnen ist, dass hier eine Vielzahl von Menschen aufeinandertreffen und eine weitere Übertragung der Krankheit ermöglicht wird.

Um die Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die in Ziffer 3 genannten Einrichtungen geöffnet bleiben. Dabei soll der Aufenthalt zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs ermöglicht werden.

Zu Ziff. 6

Regelmäßig werden auf größeren Veranstaltungen auch vulnerable Gruppen (insbesondere ältere Menschen, Menschen mit Vorerkrankungen oder geschwächtem Immunsystem) in nicht unerheblicher Zahl zu erwarten sein. Ebenso kann nicht sicher gewährleistet werden, dass insbesondere die notwendigen Hygieneanforderungen durchweg eingehalten werden, selbst wenn diese im Vorfeld der Veranstaltung dem Veranstalter im Wege der Auflage aufgegeben wurden.

Es erscheint daher sachgerecht, von einer Durchführung von Veranstaltungen abzusehen.

Der Veranstaltungsbegriff ist dabei grundsätzlich weit zu fassen. Er umfasst sämtliche öffentliche und nicht öffentliche Ansammlungen von Menschen an einem gemeinsamen Ort. Die Allgemeinverfügung bezieht sich auch auf sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen.

Hierunter fallen auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.

Gemäß der Gesetzesbegründung (BT Drs. 14/2530) ermöglicht § 28 Abs. 1 IfSG die Anordnung von Maßnahmen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Bei Menschenansammlungen können Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden. Deshalb ist hier die Einschränkung von Freiheitsrechten in speziellen Fällen gerechtfertigt.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Allgemeinverfügung zeitlich befristet.

Die Kreisordnungsbehörde ist nach § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (GVBl. 2010, 55) die zuständige Behörde im Sinne des IfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung.

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (GVBl. 1976, 308) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG).